RBOG 1996 Nr. 29 Rechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG Art. 31 ff. aLugÜ, Art. 36 ff. aLugÜ, Art. 40 ff. aLugÜ, Art. 80 f. SchKG 1. Die Rekurrentin verlangte die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines deutschen Landgerichts sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses ohne Anhörung des Rekursgegners.