{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--29_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-29", "Checksum": "5472596dd6ce9e5c6ba5e2662dbf5129"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:20", "Checksum": "00a5fdbc9ed9d3e558351e0d4d79aa4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29\nRegeste:\nRechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG\n\n\na) Diese Auffassung entbehrt einer genügenden Grundlage; eine solche ist insbesondere den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz (BBl 1991 IV 313 ff.) nicht zu entnehmen. Zwar hielt das Bundesamt fest, die Verfahrensvorschriften des Lugano-Übereinkommens (Art. 31 ff.) einerseits und des herkömmlichen Rechtsöffnungsverfahrens andererseits seien nicht in allen Punkten miteinander vereinbar (BBl 1991 IV 320). Das Bundesamt wies aber darauf hin, dass das Rechtsöffnungsverfahren ungenügende Instrumente hinsichtlich der Frage der Sicherung biete und daher der unmittelbaren Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung mit Sicherungsmassnahmen nicht gleichgestellt werden könne (BBl 1991 IV 316). Zudem führte auch die bundesrätliche Botschaft zum Lugano-Übereinkommen aus, für auf Geldleistung lautende Urteile werde in der Schweiz \"nicht vorgängig ein einseitiges Exequaturverfahren nötig sein\" (BBl 1990 II 327). Die Botschaft sagt hingegen nicht, ein solches Exequaturverfahren sei nicht mehr möglich, dürfe nicht mehr durchgeführt werden und sei mithin verboten. Die Botschaft wollte sich demnach nicht über das Verhältnis zwischen selbständigem Exequaturentscheid und Vollstreckbarerklärung im Rahmen der Rechtsöffnung äussern. Sie wollte lediglich - aber immerhin - zum Ausdruck bringen, dass in der Schweiz für die Vollstreckbarerklärung von Urteilen auf Geldzahlung mit dem Rechtsöffnungsverfahren ein effizienteres als das klassische System mit (selbständigem) Exequaturentscheid und anschliessendem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe (Volken, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [1995], in: SZIER 1996 S. 118 f.).\nb) Das Lugano-Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, ein Vollstreckungsverfahren zur Verfügung zu stellen, das dem Antragsteller erlaubt, für das im Ursprungsstaat erstrittene Urteil im Vollstreckungsstaat vorerst überraschend eine Vollstreckbarerklärung zu erwirken und vorläufig abzusichern, ohne dass der Schuldner vorgewarnt wird (Art. 34 Abs. 1 LugÜ). Der Schuldner kommt erst in einer zweiten Phase zu Wort (Art. 36 ff. LugÜ). Für auf Geldzahlung gerichtete Urteile hat der Gläubiger somit die Möglichkeit, entweder die Anerkennung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu erwirken oder das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gemäss Art. 31 ff. LugÜ zu wählen. Ist über die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen nach dem Lugano-Übereinkommen bereits entschieden worden, sind in einem nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren lediglich noch die Einwände nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zu prüfen (Kellerhals, S. 85). Der Berechtigte hat mithin die Möglichkeit, vorerst das Exequaturverfahren nach dem Lugano-Übereinkommen mit dem entsprechenden Überraschungseffekt und den speziellen Sicherungsmassnahmen zu wählen und hernach die Vollstreckung nach den Vorschriften der Art. 38 ff. SchKG einzuleiten (Kellerhals, S. 85).\nc) Hingegen ist der Berechtigte mit der Einleitung des Betreibungsverfahrens an das Verfahren gemäss SchKG nicht gebunden. Mit der Empfangnahme des Zahlungsbefehls muss der Schuldner noch nicht mit Sicherungsmassnahmen rechnen; insbesondere kennt er auch den Zeitpunkt allfälliger Sicherungsmassnahmen nicht. Es steht dem Berechtigten daher auch nach Einleitung des Betreibungsverfahrens nach wie vor frei, das Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen anzuheben, zumal sich eine mögliche Preisgabe des Überraschungseffekts mit der vorgängigen Einleitung des Betreibungsverfahrens höchstens zulasten des Berechtigten auswirken würde. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Berechtigte nach Einleitung des Betreibungsverfahrens kein rechtliches Interesse an der Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung des Schuldners haben sollte; gerade die in diesem Zusammenhang möglichen Sicherungsmassnahmen (Art. 39 LugÜ) machen die Zwangsvollstreckung nach dem Lugano-Übereinkommen attraktiv (Bühr, Verfahrensfragen der Vollstreckbarerklärung ausländischer Geldleistungs-Entscheidungen in der Schweiz nach dem System des Lugano-Übereinkommens, in: AJP 1993 S. 703 ff. mit Hinweisen). Gerade aus diesem Grund ist auch nach Einleitung des Betreibungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse zur Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen zu bejahen. Bei vorgängiger Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen stellen sich bei einem nachgehenden Rechtsöffnungsverfahren keine Probleme. In jenem Rechtsöffnungsverfahren wären ohnehin nur noch Einwände nach Art. 81 SchKG zu prüfen. Ein solches Rechtsöffnungsverfahren ist aber ohnehin notwendig, nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhob.\nd) Allein die Tatsache, dass die Rekurrentin im vorliegenden Fall bereits die Betreibung einleitete und der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhob, ist daher kein Grund, das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts materiell nicht zu behandeln. Die Vorinstanz hat daher über die Anträge der Rekurrentin materiell zu entscheiden. Die Streitsache ist demnach zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird auch über die verlangte Sicherungsmassnahme zu entscheiden haben; sie wird sich dabei insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vorläufige Sicherung nach Art. 39 LugÜ auf dem Weg der provisorischen Pfändung oder der Arrestlegung zu erfolgen hat (BlSchK 60, 1996, S. 104 ff.).\nRekurskommission, 16. September 1996, ZR 96 116"}