{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--29_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-29", "Checksum": "5472596dd6ce9e5c6ba5e2662dbf5129"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:20", "Checksum": "00a5fdbc9ed9d3e558351e0d4d79aa4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29\nRegeste:\nRechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG\n\n\nb) Bezüglich des Rechtsbehelfs im Sinn von Art. 40 Abs. 1 LugÜ i.V.m. § 3 VO fehlt es im Lugano-Übereinkommen an einer Rechtsmittelfrist. Walder (S. 153) schliesst daraus, dass beim Rechtsbehelf nach Art. 40 Abs. 1 LugÜ keine Frist laufe; innerstaatliches Recht, mithin das kantonale Recht, könne aber eine Frist festlegen. Auch Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zum EuGVÜ, 3.A., Art. 40 N 3) vertritt die Auffassung, Art. 40 EuGVÜ (bzw. der identische Art. 40 LugÜ) lege für den Rechtsbehelf des Antragstellers keine Frist fest; dieser könne den Rechtsbehelf in der Frist einlegen, die ihm zweckdienlich erscheine, und die er beispielsweise zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen benötige. Das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten könne indessen eine Frist festlegen.\nDieser Auffassung liesse sich immerhin entgegenhalten, dass das LugÜ auch in Art. 36 f. von einem \"Rechtsbehelf\" spricht, dass aber eine Einsprache oder ein Rechtsmittel gemeint ist. Entsprechend einem allgemeinen Grundsatz sind aber Einsprachen oder eigentliche Rechtsmittel, abgesehen von Ausnahmen (beispielsweise bei Rechtsverzögerungen und -verweigerungen) stets an eine Frist gebunden. Demnach erschiene es vertretbar, dass die in Art. 36 Abs. 1 LugÜ ausdrücklich genannte Frist von einem Monat auch für Art. 40 Abs. 1 LugÜ gilt. Den Rechtsbehelf nach Art. 40 LugÜ an keine Frist zu binden, macht aus praktischen Gründen wenig Sinn, müsste sich doch unter Umständen die Rechtsmittelinstanz Monate nach der Vorinstanz mit der Streitsache befassen, während die Vorinstanz davon ausgeht, die Angelegenheit sei erledigt.\nDiese Frage kann aber letztlich offenbleiben. § 3 Abs. 2 VO verweist bezüglich des Rechtsbehelfs im Sinn von Art. 40 LugÜ auf die Vorschriften über den Rekurs (§§ 236 ff. ZPO). Der Rekurs aber ist grundsätzlich an eine Rechtsmittelfrist gebunden (20 Tage gemäss § 238 Abs. 1 ZPO). Somit hat das kantonale Prozessrecht den Rechtsbehelf des Antragstellers befristet. Allerdings macht es wenig Sinn und widerspricht jeglichem Gebot nach Rechtssicherheit, die Dauer dieser Frist abweichend von derjenigen gemäss Art. 36 Abs. 1 LugÜ anzusetzen. Daran ändert auch die Systematik der obergerichtlichen Verordnung nichts. Zwar fehlt dort bei § 3 Abs. 2 VO der Hinweis darauf, dass die Frist zur Erhebung des Rekurses 30 Tage beträgt. Bereits aufgrund der Marginalie (\"Rechtsmittel\") von § 4 VO rechtfertigt es sich indessen, Abs. 2 dieser Bestimmung analog auch auf § 3 Abs. 2 VO anzuwenden. Soweit überblickbar haben denn auch sämtliche Kantone die Frist einheitlich auf 30 Tage festgesetzt (vgl. die Zusammenstellung der kantonalen Einführungsgesetzgebung, in: SZIER 1993 S. 336 ff.).\n3. a) Zutreffend ist der Hinweis der Rekurrentin, die Vorinstanz habe faktisch einen Nichteintretensentscheid gefällt, da sie die Auffassung vertreten habe, das Verfahren der \"unmittelbaren\" Vollstreckbarerklärung sei zufolge ausgeübtem \"Wahlrecht\" nicht anwendbar. Die Vorinstanz trat mithin materiell auf das Gesuch nicht ein.\nb) Es stellt sich die Frage, ob auch der Rekursentscheid im vorliegenden Fall ohne Anhörung der Gegenpartei zu fällen ist.\naa) Zwar ist das Rechtsmittelverfahren kontradiktorisch, und beim Rechtsbehelf nach Art. 40 LugÜ ist der Schuldner im Rechtsmittelverfahren kraft ausdrücklicher Bestimmung in jedem Fall zu hören (Art. 40 Abs. 2 LugÜ; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, § 305 N 4; Kellerhals, Die Umsetzung des Lugano-Übereinkommens ins kantonale Recht, in: ZBJV 128, 1992, S. 83). Anders verhält es sich aber, wenn die erste Instanz das Gesuch um Vollstreckbarerklärung nicht materiell prüfte, sondern darauf nicht eintrat. Würde in einem solchen Fall beim Schuldner eine Rekursantwort eingeholt, fiele der Überraschungseffekt möglicher Sicherungsmassnahmen regelmässig dahin, falls entweder die Rechtsmittelinstanz selbst oder - nach einer Rückweisung - die Vorinstanz den Antrag des Gläubigers doch noch schützen sollte.\nPrüfte der erstinstanzliche Richter den Antrag mithin materiell nicht, ist gleich zu verfahren wie beim Rekurs gegen eine ein Arrestgesuch ablehnende Verfügung des Gerichtspräsidenten (vgl. RBOG 1993 Nr. 25 S. 130 f.). Wies der erstinstanzliche Richter hingegen das Gesuch nach materieller Prüfung ab, ist der Schuldner im Rekursverfahren zu hören (Art. 40 Abs. 2 LugÜ i.V.m. § 239 ZPO).\nbb) Da die Vorinstanz das Gesuch der Rekurrentin materiell nicht prüfte, sondern im Ergebnis einen Nichteintretensentscheid fällte, ist Art. 40 Abs. 2 LugÜ nicht anwendbar, beim Rekursgegner mithin keine Stellungnahme einzuholen.\n4. Die Vorinstanz erwog, der Gläubiger habe die Wahl, seinen Titel weiterhin im Rahmen der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 80 f. SchKG) überprüfen oder nach den Verfahrensvorschriften des Lugano-Übereinkommens (Art. 31 ff.) ohne vorgängige Betreibung für vollstreckbar erklären zu lassen. Die Rekurrentin habe im vorliegenden Fall für den überwiegenden Teil der Forderung den Weg der Betreibung gewählt und demnach ihr Wahlrecht definitiv wahrgenommen; sie habe demnach die Vollstreckung auf dem Weg des Rechtsöffnungsverfahrens weiterzuverfolgen."}