{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--29_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-29", "Checksum": "5472596dd6ce9e5c6ba5e2662dbf5129"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:20", "Checksum": "00a5fdbc9ed9d3e558351e0d4d79aa4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 29\nRegeste:\nRechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG\n\nRBOG 1996 Nr. 29\nRechtsbehelfe nach Art. 36 ff. und 40 ff. des Lugano-Übereinkommens: Zuständigkeit, Fristen und Anhörung des Schuldners im Rechtsmittelverfahren; Wahlrecht des Gläubigers und Verhältnis zwischen Vollstreckbarkeitserklärung mit Sicherungsmassnahmen nach LugÜ und Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 f. SchKG\nArt. 31 ff. aLugÜ, Art. 36 ff. aLugÜ, Art. 40 ff. aLugÜ, Art. 80 f. SchKG\n1. Die Rekurrentin verlangte die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines deutschen Landgerichts sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses ohne Anhörung des Rekursgegners. Gleichzeitig sei die Sicherungsmassnahme der Pfändung, eventuell des Arrests der Vermögenswerte des Rekursgegners, ebenfalls ohne dessen Anhörung, zu verfügen. Das Gerichtspräsidium wies die Anträge ab. Es ging davon aus, das Verfahren der \"unmittelbaren Vollstreckbarerklärung\" sei nicht anwendbar, da die Rekurrentin das Wahlrecht zugunsten der Vollstreckung mittels Betreibung bereits ausgeübt habe. Die Rekurrentin erhob Rekurs.\n2. a) Nach Art. 36 Abs. 1 LugÜ kann der Schuldner gegen die Entscheidung, welche die Zwangsvollstreckung zulässt, innerhalb eines Monats einen Rechtsbehelf einlegen. Dieser ist nach Art. 37 Abs. 1 LugÜ beim \"Kantonsgericht\" einzureichen. Nach Art. 40 Abs. 1 LugÜ kann der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde, beim \"Kantonsgericht\" ebenfalls einen Rechtsbehelf einlegen. Unter \"Kantonsgericht\" wurde ursprünglich das Obergericht, mithin die zweite Instanz verstanden (vgl. Walder, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 152 und Anm. 51)\naa) Das Bundesamt für Justiz machte den Kantonen am 1. Mai 1991 Vorschläge für die Umsetzung des LugÜ. Im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 1 LugÜ führte es aus, dass ursprünglich nur an einen Instanzenzug an das Obergericht gedacht worden sei. Nach erneuter Prüfung erscheine dies aber nicht als zwingend und zweckmässig, weil eine Überprüfung erstinstanzlicher Erkenntnisse durch eine Rechtsmittelinstanz in allen Fällen wenig ökonomisch sei, wenn diese Prüfung vorab der Gewährung des rechtlichen Gehörs diene, und weil bei erstinstanzlicher Zuständigkeit eines Obergerichts auch nicht sichergestellt wäre, ob eine weitere kantonale Prüfungsinstanz zur Verfügung stünde. Für die Fälle der Gutheissung oder Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung empfahl das Bundesamt für Justiz daher, den Vollstreckungsrichter selbst für die nachträgliche Anhörung des Schuldners bzw. für den Entscheid über dessen Einsprache zuständig zu erklären und ein eigentliches kantonales Rechtsmittel (z.B. an das Obergericht) gegen einen ablehnenden Entscheid nach Art. 40 Abs. 2 LugÜ vorzusehen (BBl 1991 IV 318).\nGestützt auf diese Vorgaben erliess das Obergericht die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren gemäss dem Lugano-Übereinkommen vom 17. Oktober 1991 und erklärte in § 2 Abs. 1 den Bezirksgerichtspräsidenten als Vollstreckungsrichter für zuständig, falls der Schuldner einen Rechtsbehelf im Sinn von Art. 37 Abs. 1 LugÜ einlegt. Wird die Vollstreckbarkeit demgegenüber verneint, entscheidet über den Rechtsbehelf des Gläubigers die Rekurskommission des Obergerichts (§ 3 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 LugÜ).\nbb) Eine dem thurgauischen Recht ähnliche Lösung traf beispielsweise auch der Kanton Luzern (vgl. § 304 f. ZPO LU): Bejaht der Amtsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit, wird dem Pflichtigen Frist gemäss Art. 36 LugÜ angesetzt, um beim Amtsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache zu erheben (§ 305 Abs. 2 ZPO LU). Der Unterschied zum thurgauischen Recht besteht lediglich darin, dass gegen den die Vollstreckbarkeit bejahenden \"Einspracheentscheid\" des Amtsgerichtspräsidenten kein kantonales Rechtsmittel mehr gegeben ist (§ 305 Abs. 3 ZPO LU). Verneint der Amtsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit, steht dem Berechtigten entsprechend dem thurgauischen Recht ebenfalls ein Rechtsmittel an das Obergericht zu (§ 305 Abs. 1 ZPO LU; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, §§ 304/305 N 4 f.). Das Prinzip der \"Einsprache\" beim Rechtsbehelf nach Art. 36 f. LugÜ kennt beispielsweise auch der Kanton Zug (§ 226bis Abs. 5 ZPO ZG; vgl. Volken, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [1992], in: SZIER 1993 S. 348).\ncc) Entgegen dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 LugÜ und der ursprünglichen Auffassung kann der Schuldner demnach innert 30 Tagen eine Einsprache beim Bezirksgerichtspräsidenten einreichen, falls die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (§ 2 VO). Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ist nach § 4 VO innert 30 Tagen der Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts zulässig. Wird der Antrag auf Zwangsvollstreckung hingegen abgelehnt, kann der Gläubiger gestützt auf Art. 40 Abs. 1 LugÜ i.V.m. § 3 VO bei der Rekurskommission des Obergerichts Rekurs erheben."}