Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und dem Zweck des Verfahrens vor der Rekurskommission, da dieses gemäss § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 StPO nur wenig schwere Delikte zum Gegenstand hat und deshalb in der Regel ohne Parteiverhandlung vor sich geht (Litschgi, S. 121). Hätte der Berufungskläger wie angekündigt seine angeblich gewandelte innere Einstellung bezüglich dem Problemkomplex Alkohol und Auto unter Beweis stellen wollen, so hätte es an ihm gelegen, in der ihm gewährten Berufungsverhandlung die entsprechenden Ausführungen von sich aus durch seinen Verteidiger vortragen zu lassen oder aber selbst zu machen. Rekurskommission, 4. März 1996, SB 95 33