Stattdessen beschränkte sich die Verteidigung im wesentlichen darauf, die bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente noch einmal zu wiederholen bzw. auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und dem Zweck des Verfahrens vor der Rekurskommission, da dieses gemäss § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 StPO nur wenig schwere Delikte zum Gegenstand hat und deshalb in der Regel ohne Parteiverhandlung vor sich geht (Litschgi, S. 121).