vgl. demgegenüber Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 230). 3. Die Rekurskommission führte auf Antrag des Berufungsklägers eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Diese sollte dem Berufungskläger die Möglichkeit geben, seine Haltung mit Bezug auf den zu beurteilenden Vorfall und die Lehren, welche er daraus gezogen habe, auszuleuchten. Stattdessen beschränkte sich die Verteidigung im wesentlichen darauf, die bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente noch einmal zu wiederholen bzw. auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren.