Zürich 1975, S. 122). Die ältere Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ging davon aus, dass die zweite Gerichtsinstanz erneut eine öffentliche Verhandlung durchzuführen habe, wenn ihr als eigentliche Berufungsinstanz volle Kompetenzen hinsichtlich der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und des anwendbaren Rechts zukämen. In jüngerer Zeit hat sich demgegenüber eine differenzierte Betrachtungsweise durchgesetzt. So ist insbesondere darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die zu beurteilenden Fragen durch eine öffentliche Verhandlung angemessen geklärt werden können.