RBOG 1996 Nr. 28 Mündliche Berufungsverhandlung vor der Rekurskommission Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 206 aStPO (TG) 1. Im Berufungsverfahren vor der Rekurskommission beharrte der Berufungskläger ausdrücklich auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2. Gemäss § 206 Abs. 1 StPO werden Berufungen gegen Urteile der bezirksgerichtlichen Kommissionen durch die Rekurskommission des Obergerichts in der Regel ohne Parteiverhandlung beurteilt. Die Schriftlichkeit genügt dann, wenn der Fall bereits durch ein erläuterndes erstinstanzliches Verfahren unter Mitwirkung aller Beteiligten ergangen ist (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 122).