Die Aufzeichnungen des Augenscheins und der Partei- und Zeugenbefragungen gaben zusammen mit den nachherigen Korrekturen ein klares Bild über die getroffenen Beweiserhebungen, die massgebenden situativen Verhältnisse sowie die Wahrnehmungen und Eindrücke der befragten Personen. Die Richterin und der Gerichtsschreiber, welche sich bislang mit der Streitsache noch nicht befasst hatten, konnten sich gestützt darauf detailliert und ausführlich über die massgebenden Geschehnisse orientieren. Sie hatten Kenntnis von sämtlichen Vorbringen und allen Beweiserhebungen. Dass dies mittels Präsenz zu geschehen hat, ist nirgends vorgeschrieben; es genügt die Kenntnisnahme aufgrund der Akten. Obergericht, 7. September 1995, SB 95 19