in welchen Punkten seine Protokollberichtigungsbeschwerde geschützt wurde, geht aus dem diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts hervor. Jener Entscheid wurde zu Recht unter Mitwirkung von Bezirksrichterin W und Gerichtsschreiber X gefällt, welche bereits beim Augenschein und der Partei- und Zeugenbefragung anwesend waren. Die Aufzeichnungen des Augenscheins und der Partei- und Zeugenbefragungen gaben zusammen mit den nachherigen Korrekturen ein klares Bild über die getroffenen Beweiserhebungen, die massgebenden situativen Verhältnisse sowie die Wahrnehmungen und Eindrücke der befragten Personen.