Es ist denn auch ohne weiteres möglich, die Beweiserhebungen im nachhinein, aufgrund der Protokolle und allfälliger Fotodokumentationen, zu würdigen. Kann sich eine Partei mit den in den Akten befindlichen Unterlagen nicht einverstanden erklären, ist es ihr unbenommen, Unrichtigkeiten oder wesentliche Auslassungen im Protokoll fristgerecht zu rügen. Der Berufungskläger machte hievon bezüglich des Protokolls des Augenscheins und der Zeugeneinvernahmen denn auch Gebrauch; in welchen Punkten seine Protokollberichtigungsbeschwerde geschützt wurde, geht aus dem diesbezüglichen Beschluss des Bezirksgerichts hervor.