aus § 155 Abs. 3 StPO können keine weitergehenden Anforderungen herausgelesen werden. Wenn selbst kurzzeitige Aufnahmeabsenzen eines Richters - in der Form kurzen Einnickens - anlässlich der Verhandlung die vorschriftsgemässe Besetzung des Gerichts nicht zu beeinträchtigen vermögen (NJW 1986 S. 2721), kann auch nicht zur Bedingung gemacht werden, dass diejenigen Richter und Gerichtsschreiber, welche letztlich das Urteil fällen bzw. begründen, an sämtlichen Massnahmen, die in einem früheren Zeitpunkt zwecks Entscheidfindung getroffen wurden, teilnahmen.