Die einzelnen Personen müssen sich lediglich in die Lage versetzen, die rechtlichen Zuordnungen aufgrund der massgebenden Informationen und Zusammenhänge in tatbeständlicher Hinsicht vornehmen zu können (RBOG 1994 Nr. 25). Dies verlangt wohl eine Sichtung der Akten und eine Prüfung der ihnen wichtig scheinenden Dokumente, nicht hingegen die Anwesenheit an sämtlichen vorausgegangenen Verhandlungen resp. Beweisabnahmen; aus § 155 Abs. 3 StPO können keine weitergehenden Anforderungen herausgelesen werden.