Entscheidend ist nur, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und er über dieselben Kenntnisse wie die übrigen Richter verfügt (BGE 117 Ia 134 f.). Wie im einzelnen die Vermittlung der Kenntnisse über den Prozessstoff vor sich geht, ist dem Richter bzw. dem Gericht selber überlassen. Die einzelnen Personen müssen sich lediglich in die Lage versetzen, die rechtlichen Zuordnungen aufgrund der massgebenden Informationen und Zusammenhänge in tatbeständlicher Hinsicht vornehmen zu können (RBOG 1994 Nr. 25).