58 BV darstelle. Ein Gerichtsverfahren könne nicht als fair bezeichnet werden, wenn zwar ein Augenschein und umfassende Zeugenbefragungen stattgefunden hätten, die Unmittelbarkeit dieser Beweisabnahmen aber bei einer Richterin und beim Gerichtsschreiber wegen nicht vorhandener Teilnahme nicht gegeben sei. 2. Die Prozessparteien haben von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und einem allfälligen Beweisverfahren hat.