Am Augenschein und den Partei- sowie Zeugenbefragungen hätten als Richterin W und als Gerichtsschreiber X, nicht aber die dann schliesslich mitentscheidende Richterin Y und Gerichtsschreiber Z, welcher die Begründung des angefochtenen Urteils verfasst habe, teilgenommen. Den beiden letzterwähnten Personen sei es folglich verwehrt gewesen, die Beweiserhebungen zu würdigen und allfällige Zusatzfragen zu stellen, was nicht nur einen Verstoss gegen § 150 f. und § 158 StPO, sondern auch einen solchen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 58 BV darstelle.