In formeller Hinsicht beanstandet der Berufungskläger, dass die Besetzung des Bezirksgerichts bei der Urteilsfällung nicht mit derjenigen anlässlich der Beweisverhandlung übereinstimmte. Am Augenschein und den Partei- sowie Zeugenbefragungen hätten als Richterin W und als Gerichtsschreiber X, nicht aber die dann schliesslich mitentscheidende Richterin Y und Gerichtsschreiber Z, welcher die Begründung des angefochtenen Urteils verfasst habe, teilgenommen.