RBOG 1996 Nr. 27 Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht verletzt, wenn ein urteilender Richter und der das Urteil begründende Gerichtsschreiber nicht an sämtlichen vorangegangenen Beweiserhebungen mitwirkten Art. 58 Abs. 1 aBV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 150 aStPO (TG) 1. In formeller Hinsicht beanstandet der Berufungskläger, dass die Besetzung des Bezirksgerichts bei der Urteilsfällung nicht mit derjenigen anlässlich der Beweisverhandlung übereinstimmte.