Aus dieser Sicht können eine Aufsichtsbehörde oder ein direkter Vorgesetzter, welche mit einer Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde angegangen werden und ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden sind, wohl schon aus Gründen der Sozialadäquanz kaum als "Dritte" gelten. Andernfalls könnte eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher ehrenrührige, objektiv aber nicht ohne weiteres feststehende Tatsachen geltend gemacht werden, straflos nur dann erhoben werden, wenn die beschwerdeführende Partei sich sicher ist, dass sie mindestens den Gutglaubensbeweis für ihre Behauptungen antreten kann, womit faktisch das Aufsichtsbeschwerderecht unterminiert würde. Rekurskommission, 25. Oktober 1996, SB 96 30