Die Straflosigkeit lässt sich in solchen Fällen auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem Mitteilungsbedürfnis insoweit der Vorrang gegeben wird, als der "Täter" nicht wider besseres Wissen handelt und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen kann, dass seine Äusserungen von den Adressaten als vertraulich behandelt werden (Stratenwerth, S. 201 mit Hinweisen auf die im Ergebnis gleiche Meinung von Noll, Schubarth, Schwander und Trechsel). Freilich gehen diese Auffassungen weiter als die insoweit sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts (BGE 96 IV 194, 86 IV 209, 69 IV 115 ff.), doch ist ihnen eindeutig der Vorzug zu geben.