im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichteten Personen muss die Möglichkeit, sein Herz auszuschütten, gewahrt bleiben (Trechsel, Art. 173 StGB N 4). Die Straflosigkeit lässt sich in solchen Fällen auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem Mitteilungsbedürfnis insoweit der Vorrang gegeben wird, als der "Täter" nicht wider besseres Wissen handelt und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen kann, dass seine Äusserungen von den Adressaten als vertraulich behandelt werden (Stratenwerth, S. 201 mit Hinweisen auf die im Ergebnis gleiche Meinung von Noll, Schubarth, Schwander und Trechsel).