Die Berufungsbeklagte kann sich somit auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der üblen Nachrede erfolgte somit zu Recht. 3. Unter diesen Umständen kann letztlich auch die Frage offen bleiben, ob es sich beim Polizeikommandanten um einen Dritten im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt. Immerhin trifft zwar einerseits zu, dass grundsätzlich jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, als "Dritter" gilt (BGE 96 IV 194, 86 IV 209), dass aber umgekehrt BGE 86 IV 210 etwas Raum für einen "confident néssecaire" offenlässt; im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art.