Dagegen lässt der Umstand, dass er der Einvernahme der Berufungsbeklagten beiwohnte und ihre in diesem Punkt massgebenden Aussagen weder bestritt noch korrigierte, darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagte ihren Vorwurf zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen haben dürfte. Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde muss dies aber genügen, da es oftmals überhaupt erst im nachfolgenden Verfahren möglich ist, die erhobenen Vorwürfe einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Die Berufungsbeklagte kann sich somit auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen.