Der Vorwurf der Verleumdung bezog sich dabei auf dessen angebliche Äusserung gegenüber Dritten, bei der Tochter bzw. der Familie der Berufungsbeklagten handle es sich um "Komische". Wohl wurde im vorliegenden Verfahren nicht mit Sicherheit erhellt, dass der Berufungskläger die ihm unterstellten Äusserungen tatsächlich von sich gab. Dagegen lässt der Umstand, dass er der Einvernahme der Berufungsbeklagten beiwohnte und ihre in diesem Punkt massgebenden Aussagen weder bestritt noch korrigierte, darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagte ihren Vorwurf zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen haben dürfte.