Unter diesen Umständen überschritt ihre Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Art geäussert, das Mass dessen, was mit einer Aufsichtsbeschwerde vorgebracht werden darf, mit Sicherheit nicht. Zu berücksichtigen ist im weiteren, dass die Berufungsbeklagte ihre Vorwürfe nicht ohne Veranlassung erhob. In ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter schilderte sie ihren offensichtlich schon seit längerer Zeit schwelenden Konflikt mit dem Berufungskläger denn auch ausführlich. Der Vorwurf der Verleumdung bezog sich dabei auf dessen angebliche Äusserung gegenüber Dritten, bei der Tochter bzw. der Familie der Berufungsbeklagten handle es sich um "Komische".