Damit bot sie einigermassen Gewähr, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht zur Kenntnis eines breiteren Publikums gelangen würden, ging sie doch zu Recht davon aus, dass auch der Adressat an das Amtsgeheimnis gebunden ist. Umgekehrt war sie gezwungen, ihren Vorbringen ein gewisses Gewicht zu verleihen, andernfalls sie hätte befürchten müssen, ihre Beschwerde würde ohne weitere Behandlung abgelegt. Unter diesen Umständen überschritt ihre Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Art geäussert, das Mass dessen, was mit einer Aufsichtsbeschwerde vorgebracht werden darf, mit Sicherheit nicht.