StGB erfüllen könnte. Indessen beteuerte die Berufungsbeklagte glaubhaft, ihr sei es nicht um die Verurteilung des Berufungsklägers gegangen. Vielmehr sei es ihr Ziel gewesen, dass über die Sache gesprochen und nach einer Lösung gesucht werde. Insofern war es naheliegend, dass die Berufungsbeklagte ihre Beschwerde direkt an den Polizeikommandanten richtete. Damit bot sie einigermassen Gewähr, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht zur Kenntnis eines breiteren Publikums gelangen würden, ging sie doch zu Recht davon aus, dass auch der Adressat an das Amtsgeheimnis gebunden ist.