Letztere versuchte diesem Umstand vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie ihre Beschwerde beim Polizeikommandanten persönlich einreichte, womit sie davon ausgehen durfte, die Angelegenheit werde mit der notwendigen Diskretion einerseits und unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses andererseits behandelt werden. e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich verleumderisch geäussert, für sich allein und gegenüber einem breiteren Personenkreis durchaus den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen könnte.