Insbesondere beschränkte sie ihre Kritik ausschliesslich auf das berufliche Verhalten des Berufungsklägers. Wohl ist nicht zu verkennen, dass sich die berufliche Ehre eines Polizeibeamten wegen dessen ausserordentlich exponierter Stellung nur sehr schwer von dessen privater Ehre trennen lässt. Diese Schwierigkeit geht indessen nicht zum Nachteil der Berufungsbeklagten. Letztere versuchte diesem Umstand vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie ihre Beschwerde beim Polizeikommandanten persönlich einreichte, womit sie davon ausgehen durfte, die Angelegenheit werde mit der notwendigen Diskretion einerseits und unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses andererseits behandelt werden.