Insbesondere legte die Berufungsbeklagte vor dem Untersuchungsrichter ausführlich dar, auf welche Begebenheiten sie ihre Behauptung abstützte. Nach dem Verhalten des Berufungsklägers ist zu schliessen, dass er die tatsächlichen Ausführungen der Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagte in ihren Vorwürfen insgesamt betrachtet eines sachlichen Stils befleissigte. Insbesondere beschränkte sie ihre Kritik ausschliesslich auf das berufliche Verhalten des Berufungsklägers.