Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Berufungsbeklagte schwerpunktmässig auf die Schilderung der Geschehnisse rund um die Protokollierung des Verkehrsunfalls durch den Berufungskläger konzentrierte. Dass sie letzterem dabei einleitend abschätzige, vorwurfsvolle und gar verleumderische Äusserungen vorwarf, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Insbesondere legte die Berufungsbeklagte vor dem Untersuchungsrichter ausführlich dar, auf welche Begebenheiten sie ihre Behauptung abstützte.