Zwangsläufig war die Berufungsbeklagte deshalb gehalten, gegenüber dem Berufungskläger konkrete Anschuldigungen zu erheben. Wohl wäre es durchaus denkbar gewesen, dass sie sich in ihrem Schreiben auf eine blosse Schilderung des Sachverhalts beschränkt hätte. Umgekehrt musste ihr bei der Formulierung ihres Anliegens ein gewisser Freiraum zugestanden werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Berufungsbeklagte schwerpunktmässig auf die Schilderung der Geschehnisse rund um die Protokollierung des Verkehrsunfalls durch den Berufungskläger konzentrierte.