Aus der Sicht der Berufungsbeklagten erscheint verständlich, dass sie aufgrund der früheren Vorfälle der Meinung war, der Polizeibeamte sei ihr und ihrer Familie gegenüber negativ eingestellt. Nachdem zwischen den Parteien offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall weitere Unstimmigkeiten auftraten, kann es jedenfalls nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, dass sich die Berufungsbeklagte nunmehr mit einer Aufsichtsbeschwerde zu helfen versuchte. Immerhin legte sie glaubhaft dar, dass es ihr damit nicht um Sanktionen gegenüber dem Berufungskläger gegangen sei. Vielmehr habe sie mit Hilfe des Polizeikommandos ihr Verhältnis zum Berufungskläger verbessern wollen.