Darauf schliessen lässt sich umsomehr, als der Berufungskläger selbst den ausführlichen Darstellungen der Berufungsbeklagten vor dem Untersuchungsrichter trotz ausdrücklichen Hinweises weder widersprach noch Ergänzungen bzw. Berichtigungen anbrachte. Mithin ist davon auszugehen, dass das Umfeld der Parteien bereits vor den Ereignissen nicht spannungs- und konfliktfrei war. Aus der Sicht der Berufungsbeklagten erscheint verständlich, dass sie aufgrund der früheren Vorfälle der Meinung war, der Polizeibeamte sei ihr und ihrer Familie gegenüber negativ eingestellt.