Sie habe dem Polizeikommandanten persönlich geschrieben, da sie über diese Sache nicht einfach auf der Strasse habe sprechen wollen. c) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das Einvernehmen der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Familie einerseits mit dem Berufungskläger andererseits im Lauf der Jahre durch verschiedene Vorfälle in der Tat belastet war. Darauf schliessen lässt sich umsomehr, als der Berufungskläger selbst den ausführlichen Darstellungen der Berufungsbeklagten vor dem Untersuchungsrichter trotz ausdrücklichen Hinweises weder widersprach noch Ergänzungen bzw. Berichtigungen anbrachte.