Im übrigen treffe die Behauptung des Berufungsklägers gegenüber dem Polizeikommando, er habe die Unfallstelle korrekt abgesichert, nicht zu. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schliesslich erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe sich mit dem Brief an den Polizeikommandanten über das Verhalten des Berufungsklägers an der Unfallstelle beschweren wollen. Ziel sei gewesen, über die Sache zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen. Demgegenüber sei es ihr nicht um irgendeine Verurteilung gegangen. Sie habe dem Polizeikommandanten persönlich geschrieben, da sie über diese Sache nicht einfach auf der Strasse habe sprechen wollen.