Diesbezüglich habe sie vom Berufungskläger einen Hinweis erwartet, an wen sie sich zu wenden habe. Im Zusammenhang mit der Bewerbung ihrer Tochter für die Polizeischule habe der Berufungskläger einen Bericht schreiben müssen. In der Folge habe er im Polizeikorps erzählt, es habe sich eine "Komische" beworben. Zudem sei die ganze Familie "etwas komisch". Beim Unfall habe der Berufungskläger gegenüber ihrem Ehemann im Beisein der unfallbeteiligten Fahrzeuglenkerin eine Schuldzuweisung vorgenommen, was sie nicht in Ordnung gefunden habe. Im übrigen treffe die Behauptung des Berufungsklägers gegenüber dem Polizeikommando, er habe die Unfallstelle korrekt abgesichert, nicht zu.