Die Berufungsbeklagte legte teilweise bereits in ihrem Schreiben dar, wie sie zur Behauptung, der Berufungskläger habe sich abschätzig, vorwurfsvoll und gar verleumderisch geäussert, gelangt sei. So wies sie darauf hin, der Berufungskläger habe im Zusammenhang mit der Verkehrskollision ihres Ehemanns vom Vortag unverhältnismässig reagiert und Anschuldigungen erhoben. Im übrigen habe er es unterlassen, die Unfallstelle zu sichern, so dass sie selbst diese Aufgabe trotz strömenden Regens und unpassender Kleidung habe wahrnehmen müssen. In der Befragung durch den Untersuchungsrichter holte sie alsdann etwas weiter aus und schilderte verschiedene Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger.