Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass sie sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränkt. Im weiteren müssen ihre Ausführungen sachbezogen sein. Behauptungen dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden. Blosse Vermutungen schliesslich müssen als solche bezeichnet werden (BGE 118 IV 161, 116 IV 213 f., je mit Hinweisen). b) Die Berufungsbeklagte legte teilweise bereits in ihrem Schreiben dar, wie sie zur Behauptung, der Berufungskläger habe sich abschätzig, vorwurfsvoll und gar verleumderisch geäussert, gelangt sei.