Danach sind Handlungen erlaubt, die sich als richtiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten, in schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen begründeten Zwecks erweisen, auch wenn sie einen Straftatbestand erfüllen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 93). In diesem Licht ist nicht einzusehen, warum sich eine Prozesspartei zur Rechtfertigung einer objektiv ehrverletzenden Äusserung unter keinen Umständen auf Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts sollte berufen können. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass sie sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränkt.