Dabei haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 6.A., S. 299). Als Rechtfertigungsgrund anerkannt ist dabei die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Danach sind Handlungen erlaubt, die sich als richtiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten, in schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen begründeten Zwecks erweisen, auch wenn sie einen Straftatbestand erfüllen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 93).