Damit traf die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht nur in seiner beruflichen Ehre als Polizeibeamter. Vielmehr verletzte sie ihn zugleich in seiner Geltung als ehrbaren Menschen, indem sie ihn eines strafbaren Verhaltens bezichtigte. Die Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Weise geäussert, ist von daher für sich allein betrachtet grundsätzlich ehrverletzend. 3. a) Über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus können besondere ausserstrafrechtliche Rechte und Pflichten als Rechtfertigung dienen. Dabei haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art.