Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Vorwurf, der Berufungskläger habe sich auch in verleumderischer Art geäussert. Damit wurde ihm ein Verhalten vorgeworfen, welches Art. 174 StGB unter Strafe stellt. Beim Tatbestand der Verleumdung handelt es sich um eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 174 N 1; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Bd., Art. 174 N 1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 11 N 54). Damit traf die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht nur in seiner beruflichen Ehre als Polizeibeamter.