Damit gelange höchstens der Tatbestand der Beschimpfung zur Anwendung, der aber zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, da die Berufungsbeklagte das Mass des Tolerierbaren nicht überschritten habe. 2. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich in abschätziger und vorwurfsvoller Weise geäussert und besitze eine feindselige Art, ist keine Tatsachenfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um reine Werturteile, welche durch den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht abgedeckt werden. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Vorwurf, der Berufungskläger habe sich auch in verleumderischer Art geäussert.