Der Berufungskläger erhob Klage wegen Ehrverletzung. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach die Berufungsbeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Das Schreiben stelle eine Aufsichtsbeschwerde dar, weshalb der Polizeikommandant als Vorgesetzter des Berufungsklägers gar nicht als Dritter qualifiziert werden könne. Damit gelange höchstens der Tatbestand der Beschimpfung zur Anwendung, der aber zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, da die Berufungsbeklagte das Mass des Tolerierbaren nicht überschritten habe.