{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--26_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-26", "Checksum": "dfd2be9002533ae50aadf88c9b21286f"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:40", "Checksum": "311a8d28dfdc2e9e145dd3afe5dea5ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26\nRegeste:\nEhrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes\n\n\n3. Unter diesen Umständen kann letztlich auch die Frage offen bleiben, ob es sich beim Polizeikommandanten um einen Dritten im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt. Immerhin trifft zwar einerseits zu, dass grundsätzlich jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist, als \"Dritter\" gilt (BGE 96 IV 194, 86 IV 209), dass aber umgekehrt BGE 86 IV 210 etwas Raum für einen \"confident néssecaire\" offenlässt; im engsten Familienkreis und gegenüber gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichteten Personen muss die Möglichkeit, sein Herz auszuschütten, gewahrt bleiben (Trechsel, Art. 173 StGB N 4). Die Straflosigkeit lässt sich in solchen Fällen auf eine Interessenabwägung stützen, bei der dem Mitteilungsbedürfnis insoweit der Vorrang gegeben wird, als der \"Täter\" nicht wider besseres Wissen handelt und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen davon ausgehen kann, dass seine Äusserungen von den Adressaten als vertraulich behandelt werden (Stratenwerth, S. 201 mit Hinweisen auf die im Ergebnis gleiche Meinung von Noll, Schubarth, Schwander und Trechsel). Freilich gehen diese Auffassungen weiter als die insoweit sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts (BGE 96 IV 194, 86 IV 209, 69 IV 115 ff.), doch ist ihnen eindeutig der Vorzug zu geben. Aus dieser Sicht können eine Aufsichtsbehörde oder ein direkter Vorgesetzter, welche mit einer Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde angegangen werden und ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden sind, wohl schon aus Gründen der Sozialadäquanz kaum als \"Dritte\" gelten. Andernfalls könnte eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher ehrenrührige, objektiv aber nicht ohne weiteres feststehende Tatsachen geltend gemacht werden, straflos nur dann erhoben werden, wenn die beschwerdeführende Partei sich sicher ist, dass sie mindestens den Gutglaubensbeweis für ihre Behauptungen antreten kann, womit faktisch das Aufsichtsbeschwerderecht unterminiert würde.\nRekurskommission, 25. Oktober 1996, SB 96 30"}