{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--26_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-26", "Checksum": "a14c508d3273ec9d2332dc50716198bd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:23", "Checksum": "7cad3fdae3b8ec04468b36a278860b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26\nRegeste:\nEhrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes\n\n\nd) Mit dem Mittel der Aufsichtsbeschwerde können bei der vorgesetzten Behörde Missbrauch der Amtsgewalt und willkürliche Ausübung von Befugnissen gerügt werden (§ 71 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 VRG). Daraus ergibt sich, dass der Betroffene seinem Anliegen ein gewisses Gewicht verleihen muss, andernfalls er Gefahr läuft, von der zuständigen Behörde nicht ernst genommen zu werden. Zwangsläufig war die Berufungsbeklagte deshalb gehalten, gegenüber dem Berufungskläger konkrete Anschuldigungen zu erheben. Wohl wäre es durchaus denkbar gewesen, dass sie sich in ihrem Schreiben auf eine blosse Schilderung des Sachverhalts beschränkt hätte. Umgekehrt musste ihr bei der Formulierung ihres Anliegens ein gewisser Freiraum zugestanden werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Berufungsbeklagte schwerpunktmässig auf die Schilderung der Geschehnisse rund um die Protokollierung des Verkehrsunfalls durch den Berufungskläger konzentrierte. Dass sie letzterem dabei einleitend abschätzige, vorwurfsvolle und gar verleumderische Äusserungen vorwarf, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Insbesondere legte die Berufungsbeklagte vor dem Untersuchungsrichter ausführlich dar, auf welche Begebenheiten sie ihre Behauptung abstützte. Nach dem Verhalten des Berufungsklägers ist zu schliessen, dass er die tatsächlichen Ausführungen der Berufungsbeklagten grundsätzlich nicht in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzustellen, dass sich die Berufungsbeklagte in ihren Vorwürfen insgesamt betrachtet eines sachlichen Stils befleissigte. Insbesondere beschränkte sie ihre Kritik ausschliesslich auf das berufliche Verhalten des Berufungsklägers. Wohl ist nicht zu verkennen, dass sich die berufliche Ehre eines Polizeibeamten wegen dessen ausserordentlich exponierter Stellung nur sehr schwer von dessen privater Ehre trennen lässt. Diese Schwierigkeit geht indessen nicht zum Nachteil der Berufungsbeklagten. Letztere versuchte diesem Umstand vielmehr dadurch zu begegnen, dass sie ihre Beschwerde beim Polizeikommandanten persönlich einreichte, womit sie davon ausgehen durfte, die Angelegenheit werde mit der notwendigen Diskretion einerseits und unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses andererseits behandelt werden.\ne) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich verleumderisch geäussert, für sich allein und gegenüber einem breiteren Personenkreis durchaus den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen könnte. Indessen beteuerte die Berufungsbeklagte glaubhaft, ihr sei es nicht um die Verurteilung des Berufungsklägers gegangen. Vielmehr sei es ihr Ziel gewesen, dass über die Sache gesprochen und nach einer Lösung gesucht werde. Insofern war es naheliegend, dass die Berufungsbeklagte ihre Beschwerde direkt an den Polizeikommandanten richtete. Damit bot sie einigermassen Gewähr, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe nicht zur Kenntnis eines breiteren Publikums gelangen würden, ging sie doch zu Recht davon aus, dass auch der Adressat an das Amtsgeheimnis gebunden ist. Umgekehrt war sie gezwungen, ihren Vorbringen ein gewisses Gewicht zu verleihen, andernfalls sie hätte befürchten müssen, ihre Beschwerde würde ohne weitere Behandlung abgelegt. Unter diesen Umständen überschritt ihre Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Art geäussert, das Mass dessen, was mit einer Aufsichtsbeschwerde vorgebracht werden darf, mit Sicherheit nicht. Zu berücksichtigen ist im weiteren, dass die Berufungsbeklagte ihre Vorwürfe nicht ohne Veranlassung erhob. In ihrer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter schilderte sie ihren offensichtlich schon seit längerer Zeit schwelenden Konflikt mit dem Berufungskläger denn auch ausführlich. Der Vorwurf der Verleumdung bezog sich dabei auf dessen angebliche Äusserung gegenüber Dritten, bei der Tochter bzw. der Familie der Berufungsbeklagten handle es sich um \"Komische\". Wohl wurde im vorliegenden Verfahren nicht mit Sicherheit erhellt, dass der Berufungskläger die ihm unterstellten Äusserungen tatsächlich von sich gab. Dagegen lässt der Umstand, dass er der Einvernahme der Berufungsbeklagten beiwohnte und ihre in diesem Punkt massgebenden Aussagen weder bestritt noch korrigierte, darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagte ihren Vorwurf zumindest nicht völlig aus der Luft gegriffen haben dürfte. Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde muss dies aber genügen, da es oftmals überhaupt erst im nachfolgenden Verfahren möglich ist, die erhobenen Vorwürfe einer genaueren Überprüfung zu unterziehen. Die Berufungsbeklagte kann sich somit auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Der Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der üblen Nachrede erfolgte somit zu Recht."}