{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--26_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-26", "Checksum": "a14c508d3273ec9d2332dc50716198bd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:23", "Checksum": "7cad3fdae3b8ec04468b36a278860b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26\nRegeste:\nEhrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes\n\n\nb) Die Berufungsbeklagte legte teilweise bereits in ihrem Schreiben dar, wie sie zur Behauptung, der Berufungskläger habe sich abschätzig, vorwurfsvoll und gar verleumderisch geäussert, gelangt sei. So wies sie darauf hin, der Berufungskläger habe im Zusammenhang mit der Verkehrskollision ihres Ehemanns vom Vortag unverhältnismässig reagiert und Anschuldigungen erhoben. Im übrigen habe er es unterlassen, die Unfallstelle zu sichern, so dass sie selbst diese Aufgabe trotz strömenden Regens und unpassender Kleidung habe wahrnehmen müssen. In der Befragung durch den Untersuchungsrichter holte sie alsdann etwas weiter aus und schilderte verschiedene Auseinandersetzungen mit dem Berufungskläger. So habe dieser im Zusammenhang mit einer Gemeindeangelegenheit sie und ihren Ehemann befragen müssen. Hiezu sei er eines Tages kurz nach dem Mittagessen ohne vorherige Ankündigung bei ihr zu Hause erschienen und habe gedroht, er müsse andere Massnahmen ergreifen, sofern sie bzw. ihr Ehemann nicht in die Befragung einwilligen würden. Ein anderes Mal habe der Berufungskläger angerufen und behauptet, das Mofa ihrer Tochter sei gestohlen worden, was indessen nicht zutreffend gewesen sei. Vermutlich habe sich der Polizeibeamte in dieser Angelegenheit geirrt, ohne dies später eingestehen zu können. Im Zusammenhang mit Abfallsäcken, welche von unbekannten Drittpersonen immer wieder auf das Wiesland der Berufungsbeklagten gestellt worden seien, habe sich der Berufungskläger vorerst gar nicht zu ihr bemühen wollen. Später habe er den Inhalt der Säcke überprüft, ohne indessen den Abfall zu entsorgen. Diesbezüglich habe sie vom Berufungskläger einen Hinweis erwartet, an wen sie sich zu wenden habe. Im Zusammenhang mit der Bewerbung ihrer Tochter für die Polizeischule habe der Berufungskläger einen Bericht schreiben müssen. In der Folge habe er im Polizeikorps erzählt, es habe sich eine \"Komische\" beworben. Zudem sei die ganze Familie \"etwas komisch\". Beim Unfall habe der Berufungskläger gegenüber ihrem Ehemann im Beisein der unfallbeteiligten Fahrzeuglenkerin eine Schuldzuweisung vorgenommen, was sie nicht in Ordnung gefunden habe. Im übrigen treffe die Behauptung des Berufungsklägers gegenüber dem Polizeikommando, er habe die Unfallstelle korrekt abgesichert, nicht zu. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schliesslich erklärte die Berufungsbeklagte, sie habe sich mit dem Brief an den Polizeikommandanten über das Verhalten des Berufungsklägers an der Unfallstelle beschweren wollen. Ziel sei gewesen, über die Sache zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen. Demgegenüber sei es ihr nicht um irgendeine Verurteilung gegangen. Sie habe dem Polizeikommandanten persönlich geschrieben, da sie über diese Sache nicht einfach auf der Strasse habe sprechen wollen.\nc) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass das Einvernehmen der Berufungsbeklagten bzw. ihrer Familie einerseits mit dem Berufungskläger andererseits im Lauf der Jahre durch verschiedene Vorfälle in der Tat belastet war. Darauf schliessen lässt sich umsomehr, als der Berufungskläger selbst den ausführlichen Darstellungen der Berufungsbeklagten vor dem Untersuchungsrichter trotz ausdrücklichen Hinweises weder widersprach noch Ergänzungen bzw. Berichtigungen anbrachte. Mithin ist davon auszugehen, dass das Umfeld der Parteien bereits vor den Ereignissen nicht spannungs- und konfliktfrei war. Aus der Sicht der Berufungsbeklagten erscheint verständlich, dass sie aufgrund der früheren Vorfälle der Meinung war, der Polizeibeamte sei ihr und ihrer Familie gegenüber negativ eingestellt. Nachdem zwischen den Parteien offensichtlich im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall weitere Unstimmigkeiten auftraten, kann es jedenfalls nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, dass sich die Berufungsbeklagte nunmehr mit einer Aufsichtsbeschwerde zu helfen versuchte. Immerhin legte sie glaubhaft dar, dass es ihr damit nicht um Sanktionen gegenüber dem Berufungskläger gegangen sei. Vielmehr habe sie mit Hilfe des Polizeikommandos ihr Verhältnis zum Berufungskläger verbessern wollen."}