{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--26_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-26", "Checksum": "a14c508d3273ec9d2332dc50716198bd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:23", "Checksum": "7cad3fdae3b8ec04468b36a278860b85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 26\nRegeste:\nEhrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes\n\nRBOG 1996 Nr. 26\nEhrverletzung: Aufsichtsbeschwerde als aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund; Dritter im Sinne des Gesetzes\nArt. 173 Ziff. 1 StGB Art. 173 Ziff. 2 StGB\n1. Der Berufungskläger wurde als Beamter der Kantonspolizei zur Aufnahme eines Verkehrsunfalls gerufen, in welchen der Ehemann der Berufungsbeklagten verwickelt war. Diese richtete am Folgetag ein Schreiben an den Polizeikommandanten und warf darin dem Berufungskläger verleumderische Äusserungen, machthaberisches und schuldzuweisendes Auftreten sowie eine feindschaftliche Behandlung vor. Der Berufungskläger erhob Klage wegen Ehrverletzung. Die Bezirksgerichtliche Kommission sprach die Berufungsbeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Das Schreiben stelle eine Aufsichtsbeschwerde dar, weshalb der Polizeikommandant als Vorgesetzter des Berufungsklägers gar nicht als Dritter qualifiziert werden könne. Damit gelange höchstens der Tatbestand der Beschimpfung zur Anwendung, der aber zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, da die Berufungsbeklagte das Mass des Tolerierbaren nicht überschritten habe.\n2. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, der Berufungskläger habe sich in abschätziger und vorwurfsvoller Weise geäussert und besitze eine feindselige Art, ist keine Tatsachenfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um reine Werturteile, welche durch den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht abgedeckt werden. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Vorwurf, der Berufungskläger habe sich auch in verleumderischer Art geäussert. Damit wurde ihm ein Verhalten vorgeworfen, welches Art. 174 StGB unter Strafe stellt. Beim Tatbestand der Verleumdung handelt es sich um eine durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 174 N 1; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, BT, 3. Bd., Art. 174 N 1; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5.A., § 11 N 54). Damit traf die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht nur in seiner beruflichen Ehre als Polizeibeamter. Vielmehr verletzte sie ihn zugleich in seiner Geltung als ehrbaren Menschen, indem sie ihn eines strafbaren Verhaltens bezichtigte. Die Behauptung, der Berufungskläger habe sich in verleumderischer Weise geäussert, ist von daher für sich allein betrachtet grundsätzlich ehrverletzend.\n3. a) Über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus können besondere ausserstrafrechtliche Rechte und Pflichten als Rechtfertigung dienen. Dabei haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB den Vorrang vor dem Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 6.A., S. 299). Als Rechtfertigungsgrund anerkannt ist dabei die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Danach sind Handlungen erlaubt, die sich als richtiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten, in schützenswerten privaten oder öffentlichen Interessen begründeten Zwecks erweisen, auch wenn sie einen Straftatbestand erfüllen (Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, S. 93). In diesem Licht ist nicht einzusehen, warum sich eine Prozesspartei zur Rechtfertigung einer objektiv ehrverletzenden Äusserung unter keinen Umständen auf Bestimmungen des jeweiligen Verfahrensrechts sollte berufen können. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass sie sich auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränkt. Im weiteren müssen ihre Ausführungen sachbezogen sein. Behauptungen dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden. Blosse Vermutungen schliesslich müssen als solche bezeichnet werden (BGE 118 IV 161, 116 IV 213 f., je mit Hinweisen)."}